BGH - Beschluß vom 03.09.1998
4 StR 243/98
Normen:
StGB (1975) § 69, § 69 a Abs. 1, § 69 b;
Fundstellen:
BGHSt 44, 194
DAR 1999, 33
MDR 1998, 1476
NJW 1999, 228
NVwZ 1999, 218
NZV 1999, 134
NZV 1999, 47
VRS 96, 194
VerkMitt 1999, 17
VersR 1998, 1563
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 03.09.1998 (4 StR 243/98) - DRsp Nr. 1998/19866

BGH, Beschluß vom 03.09.1998 - Aktenzeichen 4 StR 243/98

DRsp Nr. 1998/19866

»Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf.«

Normenkette:

StGB (1975) § 69, § 69 a Abs. 1, § 69 b;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Hehlerei, gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, Fahren ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen, Trunkenheit im Straßenverkehr und Beleidigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 300 DM verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.