BGH - Beschluß vom 05.08.1998
3 StR 321/98
Normen:
StGB § 69 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

BGH - Beschluß vom 05.08.1998 (3 StR 321/98) - DRsp Nr. 1998/19964

BGH, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 3 StR 321/98

DRsp Nr. 1998/19964

Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs besteht nicht, wenn der Täter zwar mit einem Pkw zum Ort der späteren Tat gefahren war, zu diesem Zeitpunkt aber noch keinen Tatentschluß gefaßt hatte.

Normenkette:

StGB § 69 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, da die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erbracht hat.