BGH - Beschluß vom 06.05.1981
4 StR 530/79
Normen:
StVO (1970) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 85
LM StVO § 5 Nr. 3
MDR 1981, 687
NJW 1981, 1968
NStZ 1981, 396
Vorinstanzen:
AG Hamburg,
OLG Hamburg,

BGH - Beschluß vom 06.05.1981 (4 StR 530/79) - DRsp Nr. 1994/5044

BGH, Beschluß vom 06.05.1981 - Aktenzeichen 4 StR 530/79

DRsp Nr. 1994/5044

»Der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Stau auf den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn die Standspur - sei es auch nur eine kurze Strecke, um zu einer Autobahnausfahrt zu gelangen - befährt, verstößt gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) und auch das Gebot des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO).«

Normenkette:

StVO (1970) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Betroffene befuhr mit seinem Pkw die Bundesautobahn und beabsichtigte, diese an der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Als er sich auf dem rechten Fahrstreifen der Ausfahrt näherte, geriet er in einen Stau. Daraufhin lenkte er - wie vor ihm schon andere Verkehrsteilnehmer - etwa 700 m vor der Ausfahrt sein Fahrzeug ebenfalls über die für ihn erkennbare Fahrbahnbegrenzung (durchgezogene weiße Linie - Zeichen 295 -) nach rechts auf die Standspur, um schneller an die Ausfahrt zu gelangen. Auf der Standspur fuhr er etwa 100 bis 200 m rechts an den auf dem Fahrstreifen im Stau haltenden Fahrzeugen vorbei, bis er von Polizeibeamten angewiesen wurde, sich wieder auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "verbotswidrigen Überholens - Ordnungswidrigkeit nach § 5, § 49 StVO, § 24 StVG " eine Geldbuße von 120,--DM festgesetzt.