BGH - Beschluß vom 07.05.1998
4 StR 88/98
Normen:
StPO § 267, § 337 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 45

BGH - Beschluß vom 07.05.1998 (4 StR 88/98) - DRsp Nr. 1998/17305

BGH, Beschluß vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 4 StR 88/98

DRsp Nr. 1998/17305

Das Fehlen der Beweisgründe und der Beweiswürdigung ist in der Revision auf die Sachrüge hin zu beachten.

Normenkette:

StPO § 267, § 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "eines schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer Entscheidung über die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht.