BGH - Beschluß vom 11.11.2008
4 StR 480/08
Fundstellen:
NJW 2009, 1287
NStZ-RR 2009, 85
StraFo 2009, 103
wistra 2009, 69
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.04.2008

BGH - Beschluß vom 11.11.2008 (4 StR 480/08) - DRsp Nr. 2008/23556

BGH, Beschluß vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 4 StR 480/08

DRsp Nr. 2008/23556

Gründe:

Zu der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO bemerkt der Senat in Ergänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2008:

Das Ablehnungsgesuch des Verteidigers gegen den Vorsitzenden der Strafkammer ist nicht zu Unrecht verworfen worden. Wie in dem das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss zutreffend ausgeführt ist und wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift weiter dargelegt hat, vermochte der Umstand, dass über den auf die Vernehmung der Glaubhaftigkeitsgutachterin als Zeugin gerichteten Beweisantrag nicht sofort entschieden wurde, den Eindruck einer Voreingenommenheit des abgelehnten Richters nicht zu begründen. Denn der Vorsitzende äußerte sich selbst ausführlich zu dem Inhalt des mit der Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung geführten Telefonats und eröffnete dem Verteidiger auch die Möglichkeit, die Sachverständige - wenn auch außerhalb der Hauptverhandlung - zu dem Telefonat zu befragen.