BGH - Beschluß vom 12.05.1998 (4 StR 163/98) - DRsp Nr. 1998/16065
BGH, Beschluß vom 12.05.1998 - Aktenzeichen 4 StR 163/98
DRsp Nr. 1998/16065
Ein Hinterhof ist kein öffentlicher Verkehrsraum, wenn er nicht wenigstens einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69, 69 aStGB verhängt.
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