BGH - Beschluß vom 12.05.1998
4 StR 163/98
Normen:
StGB § 315b, § 315c;
Fundstellen:
DAR 1998, 399
VRS 95, 218
VerkMitt 1998, 83
ZfS 1998, 353

BGH - Beschluß vom 12.05.1998 (4 StR 163/98) - DRsp Nr. 1998/16065

BGH, Beschluß vom 12.05.1998 - Aktenzeichen 4 StR 163/98

DRsp Nr. 1998/16065

Ein Hinterhof ist kein öffentlicher Verkehrsraum, wenn er nicht wenigstens einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht.

Normenkette:

StGB § 315b, § 315c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB verhängt.