BGH - Beschluß vom 13.02.1975
4 StR 508/74
Normen:
StVO (1970) § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BGHSt 26, 73
Vorinstanzen:
AG Hannover,
OLG Celle,

BGH - Beschluß vom 13.02.1975 (4 StR 508/74) - DRsp Nr. 1994/5532

BGH, Beschluß vom 13.02.1975 - Aktenzeichen 4 StR 508/74

DRsp Nr. 1994/5532

»Das Vorbeifahren mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer durch Verbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) gekennzeichneten Überholverbotszone an einer vor einer Rotlicht zeigenden Ampel haltenden Fahrzeugschlange ist unzulässiges Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO

Normenkette:

StVO (1970) § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Betroffene ist am 29. Mai 1973 mit seinem Personenkraftwagen auf der B.-Allee in H. trotz beiderseits der Fahrbahn aufgestellter Überholverbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) an einer vor einer Rotlicht zeigenden Ampel wartenden Fahrzeugschlange links vorbeigefahren. Das Amtsgericht H. hat deshalb gegen ihn wegen vorsätzlichen verkehrswidrigen Überholens nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt.