BGH - Beschluß vom 14.05.1998
4 StR 211/98
Normen:
StGB § 69 ;
Fundstellen:
VRS 95, 215
ZfS 1998, 353

BGH - Beschluß vom 14.05.1998 (4 StR 211/98) - DRsp Nr. 1998/16060

BGH, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 4 StR 211/98

DRsp Nr. 1998/16060

Gefährliche Körperverletzung kann die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

Normenkette:

StGB § 69 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Mit seiner zulässigerweise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts; er beanstandet insbesondere den Entzug der Fahrerlaubnis und die angeordnete Dauer der Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB.

1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. April 1998 zutreffend ausgeführt hat, was durch die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 6. Mai 1998 nicht entkräftet wird, ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen aus dem Tatgeschehen, auch wenn diesem kein Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 StGB zugrundeliegt.