Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, der Nebenklägerin H. (Opfer des Totschlagsversuchs) den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zuerkannt und den Angklagten überdies verurteilt, ihr ein Schmerzensgeld von 35.000 DM zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat nur zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes Erfolg; im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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