BGH - Beschluß vom 14.10.1998
2 StR 436/98
Normen:
BGB § 847 ; StPO § 403, § 406 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHSt 44, 202
MDR 1999, 250
NJW 1999, 437
NStZ 1999, 155
StV 2000, 185
VRS 96, 115
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 14.10.1998 (2 StR 436/98) - DRsp Nr. 1999/252

BGH, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 2 StR 436/98

DRsp Nr. 1999/252

»Hat das Tatgericht dem Verletzten im Adhäsionsverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen, so kann das Revisionsgericht, wenn nur die Bemessung rechtsfehlerhaft war, die Entscheidung dem Grunde nach aufrechterhalten.«

Normenkette:

BGB § 847 ; StPO § 403, § 406 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, der Nebenklägerin H. (Opfer des Totschlagsversuchs) den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zuerkannt und den Angklagten überdies verurteilt, ihr ein Schmerzensgeld von 35.000 DM zu zahlen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat nur zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes Erfolg; im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.