BGH - Beschluß vom 15.12.1998
4 StR 576/98
Normen:
StGB § 315 b Abs. 1, § 315 c Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 174
NStZ-RR 1999, 120
NZV 1999, 172
StV 1999, 317
VRS 96, 272
VersR 1999, 463
ZfS 1999, 262
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Beschluß vom 15.12.1998 (4 StR 576/98) - DRsp Nr. 1999/2202

BGH, Beschluß vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 4 StR 576/98

DRsp Nr. 1999/2202

Bei §§ 315 b, § 315 c StGB genügt die Gefährdung allein des vom Täter geführten Fahrzeuges nicht; dies gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an diesem Fahrzeug.

Normenkette:

StGB § 315 b Abs. 1, § 315 c Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, Betruges in sechs Fällen, versuchten Betruges und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 160 DM verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.