BGH - Beschluß vom 17.12.1998
4 StR 650/98
Normen:
StGB § 52 Abs. 1, § 315 b, § 142 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

BGH - Beschluß vom 17.12.1998 (4 StR 650/98) - DRsp Nr. 1999/1049

BGH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 4 StR 650/98

DRsp Nr. 1999/1049

Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlauf eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, stehen in Tateinheit.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1, § 315 b, § 142 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl im besonders schweren Fall, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.