Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen fortgesetzten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, haben die Angeklagten 'ohne zu zögern unmittelbar nach ihrer Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt' und dabei ersichtlich alle ihre Lieferanten und Abnehmer genannt.
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