BGH - Beschluß vom 18.03.1983
3 StR 49/83
Normen:
BtMG § 31 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EzSt BtMG § 31 Nr. 3
MDR 1983, 619 (Holtz)
NStZ 1983, 323
StV 1983, 203
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Beschluß vom 18.03.1983 (3 StR 49/83) - DRsp Nr. 1994/498

BGH, Beschluß vom 18.03.1983 - Aktenzeichen 3 StR 49/83

DRsp Nr. 1994/498

Legt jemand aus Angst vor seiner Verhaftung und Bestrafung ein Geständnis ab, nimmt das genannte Motiv diesem nicht die Freiwilligkeit im Sinne des § 31 BtMG.

Normenkette:

BtMG § 31 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen fortgesetzten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, haben die Angeklagten 'ohne zu zögern unmittelbar nach ihrer Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt' und dabei ersichtlich alle ihre Lieferanten und Abnehmer genannt.