BGH - Beschluß vom 21.07.1998
4 StR 274/98
Normen:
StGB § 52, § 315 b; StPO § 345, § 44 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 110
NZV 1999, 91
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BGH - Beschluß vom 21.07.1998 (4 StR 274/98) - DRsp Nr. 1998/19804

BGH, Beschluß vom 21.07.1998 - Aktenzeichen 4 StR 274/98

DRsp Nr. 1998/19804

1. Mit der bloßen Übergabe einer vom Angeklagten selbst erstellten Begründung ist eine Revision nicht wirksam zu Protokoll begründet. 2. Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Frist mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge gewahrt wurde und lediglich Verfahrensrügen nachgeholt werden sollen. 3. Beziehen sich Versuch und Vollendung auf die gleiche Tatbestandsverwirklichung, so tritt der Versuch als subsidiär zurück. 4. Beim absichtlichen Auffahren auf ein anderes Kraftfahrzeug liegt regelmäßig nicht § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern dessen Nummer 3 vor.

Normenkette:

StGB § 52, § 315 b; StPO § 345, § 44 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tatmehrheit mit Betrug in 14 Fällen, mit versuchtem Betrug in zwei Fällen und mit Vortäuschen einer Straftat" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.