BGH - Beschluß vom 22.10.2001
5 StR 439/01
Fundstellen:
wistra 2002, 57
zfs 2004, 133
Vorinstanzen:
LG Dresden,

BGH - Beschluß vom 22.10.2001 (5 StR 439/01) - DRsp Nr. 2001/16129

BGH, Beschluß vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 5 StR 439/01

DRsp Nr. 2001/16129

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten und wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Geldstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von 3000 DM, die Einziehung von 2500 DM als Wertersatz und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 19 Fällen und wegen Hehlerei im Fall 20 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).