BGH - Beschluß vom 27.08.1998
1 StR 422/98
Normen:
StGB § 69 ;
Fundstellen:
StV 1999, 18
Vorinstanzen:
LG München II,

BGH - Beschluß vom 27.08.1998 (1 StR 422/98) - DRsp Nr. 1998/19717

BGH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 1 StR 422/98

DRsp Nr. 1998/19717

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln belegt in der Regel die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat.

Normenkette:

StGB § 69 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung verhängt.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis Erfolg.

1. Hinsichtlich des Strafausspruchs nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 27. Juli 1998 Bezug.

2. Der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt folgendes zugrunde: Der Angeklagte erhielt in der G. straße in M. fast 1,5 kg Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er versteckte das Rauschgift zunächst im Wald, wobei die Urteilsgründe nicht verdeutlichen, auf welche Weise er das Rauschgift in den Wald transportierte. Von dem Versteck im Wald verbrachte er das Rauschgift später mit seinem Pkw zu einem Haus in P., wo es im Keller versteckt wurde.