1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Der zur Entscheidung berufene Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm beabsichtigt, gemäß § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I 156) über die Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden. Nach seiner Auffassung ist der Einzelrichter aufgrund dieser Vorschrift auch dann zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde berufen, wenn in dem angefochtenen Urteil neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt worden ist.
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