BGH - Beschluß vom 28.07.1998
4 StR 166/98
Normen:
OWiG § 80a;
Fundstellen:
BGHSt 44, 144
DAR 1998, 398
NJW 1998, 3211
NStZ 1998, 573
NZV 1998, 382
VRS 95, 386
VersR 1998, 1394
wistra 1998, 359
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 28.07.1998 (4 StR 166/98) - DRsp Nr. 1998/17168

BGH, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 4 StR 166/98

DRsp Nr. 1998/17168

»Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG durch, den nach § 80 a Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter ist unzulässig. Dieser hat die Sache vielmehr gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der die Frage, ob eine Vorlegung erfolgen soll, in eigener Verantwortung entscheiden muß.«

Normenkette:

OWiG § 80a;

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Der zur Entscheidung berufene Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm beabsichtigt, gemäß § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I 156) über die Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden. Nach seiner Auffassung ist der Einzelrichter aufgrund dieser Vorschrift auch dann zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde berufen, wenn in dem angefochtenen Urteil neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt worden ist.