I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.
Nach Auffassung des mit der Sache befaßten Oberlandesgerichts Hamburg ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156) am 1. März 1998 gemäß § 80a Abs. 2 OWiG der Einzelrichter zuständig. Die Verhängung eines Fahrverbots neben einer Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark stehe der Zuständigkeit des Einzelrichters nach dieser Vorschrift nicht entgegen.
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