BGH - Beschluß vom 28.07.1998
4 StR 170/98
Normen:
OWiG § 80a;
Fundstellen:
BGHSt 44, 145
DAR 1998, 396
DRsp IV(468)208d
MDR 1998, 1221
NJW 1998, 3209
NStZ 1998, 573
NZV 1998, 381
VRS 95, 388
VerkMitt 1999, 26
VersR 1998, 1395
ZfS 1998, 401
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

BGH - Beschluß vom 28.07.1998 (4 StR 170/98) - DRsp Nr. 1998/17169

BGH, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 4 StR 170/98

DRsp Nr. 1998/17169

»Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist.«

Normenkette:

OWiG § 80a;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.

Nach Auffassung des mit der Sache befaßten Oberlandesgerichts Hamburg ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156) am 1. März 1998 gemäß § 80a Abs. 2 OWiG der Einzelrichter zuständig. Die Verhängung eines Fahrverbots neben einer Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark stehe der Zuständigkeit des Einzelrichters nach dieser Vorschrift nicht entgegen.