Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Pappschilder mit dem aufgemalten Kennzeichen nicht richtig gewesen sein sollte (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 23 StVZO Rdn. 23) und man ihm als gewerblichen Verkäufer diesbezüglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen könnte, so ist ihm der erst Tage später erfolgte Unfall mit dem immer noch unangemeldeten Fahrzeug haftungsrechtlich jedoch nicht zuzurechnen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 539.589,95 DM
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