BGH - Beschluß vom 30.10.2001
VI ZR 313/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

BGH - Beschluß vom 30.10.2001 (VI ZR 313/00) - DRsp Nr. 2001/16145

BGH, Beschluß vom 30.10.2001 - Aktenzeichen VI ZR 313/00

DRsp Nr. 2001/16145

(Nichtannahme der Revision wegen eines Schadens mit einem verkauften PKW)

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Pappschilder mit dem aufgemalten Kennzeichen nicht richtig gewesen sein sollte (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 23 StVZO Rdn. 23) und man ihm als gewerblichen Verkäufer diesbezüglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen könnte, so ist ihm der erst Tage später erfolgte Unfall mit dem immer noch unangemeldeten Fahrzeug haftungsrechtlich jedoch nicht zuzurechnen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 539.589,95 DM

Vorinstanz: SchlHOLG,