BGH - Beschluß vom 31.01.1984
4 StR 350/83
Normen:
StVG § 24 ; StVO (1970) § 36 Abs. 1, 5, § 49 ;
Fundstellen:
BGHSt 32, 248
EzSt StVO § 36 Nr. 1
MDR 1984, 509
NJW 1984, 1568
NStZ 1984, 270
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Herford,

BGH - Beschluß vom 31.01.1984 (4 StR 350/83) - DRsp Nr. 1994/4548

BGH, Beschluß vom 31.01.1984 - Aktenzeichen 4 StR 350/83

DRsp Nr. 1994/4548

»Bußgeldbewehrt nach §§ 36 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 24 StVG sind alle Weisungen eines Polizeibeamten, die aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einem bestimmten Verkehrsteilnehmer erteilt werden, nicht jedoch solche Weisungen, die allein die Verfolgung einer (beendeten) Verkehrsordnungswidrigkeit ermöglichen sollen.«

Normenkette:

StVG § 24 ; StVO (1970) § 36 Abs. 1, 5, § 49 ;

Gründe:

I. Der Betroffene befuhr mit seinem Personenkraftwagen eine innerörtliche Straße mit der überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 65 km/h. Ein Polizeibeamter in Zivil forderte ihn deshalb beim Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel auf, hinter der Kreuzungsanlage auf dem Standstreifen anzuhalten, weil er ihn wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung ansprechen wollte. Der Betroffene, der den Polizeibeamten als solchen erkannte und die Aufforderung verstand, fuhr jedoch davon.

Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen unter anderem wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen die § 24 StVG, § 36 Abs. 1 und 5 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO mit einer Geldbuße belegt.