BGH - Urteil vom 03.12.1998
1 StR 240/98
Normen:
StGB § 339 (F: 13. August 1997);
Fundstellen:
BGHSt 44, 258
DAR 1999, 174
JR 2000, 117
JZ 2000, 317
NJW 1999, 1122
NStZ 1999, 456
NZV 1999, 257
VRS 96, 275
Vorinstanzen:
LG Bayreuth,

BGH - Urteil vom 03.12.1998 (1 StR 240/98) - DRsp Nr. 1999/2177

BGH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 1 StR 240/98

DRsp Nr. 1999/2177

»Eine Entscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG erfüllt nur dann den Tatbestand der Rechtsbeugung, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt.«

Normenkette:

StGB § 339 (F: 13. August 1997);

Gründe:

Das Landgericht hat den seit 1979 als Richter am Amtsgericht tätigen Angeklagten wegen Rechtsbeugung "in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die vom Angeklagten zudem erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Strafrichter u.a. für die Bearbeitung von Bußgeldsachen zuständig. Im Zeitraum vom 7. November 1994 bis 20. Februar 1995 sah er in vier Verfahren auf die Einsprüche der Betroffenen, gegen die in Bußgeldbescheiden wegen jeweils erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr neben einer Geldbuße auch - wie in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatVO) für die zugrundeliegenden Verstöße vorgesehen - ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen worden war, von dessen Anordnung ab, erhöhte jedoch "zum Ausgleich" die Regelbußgelder.