BGH - Urteil vom 04.10.1989
VIII ZR 233/88
Normen:
BGB § 459 Abs.2, § 463 S.1;
Fundstellen:
DAR 1989, 458
DRsp I(130)296c-e
WM 1989, 1894

BGH - Urteil vom 04.10.1989 (VIII ZR 233/88) - DRsp Nr. 1992/1685

BGH, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 233/88

DRsp Nr. 1992/1685

Wertung der Kilometerangabe beim Gebrauchtwagenkauf als vertraglich zugesicherte Eigenschaft; (d) Unwirksamkeit eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses, wenn und soweit er mit dem Inhalt dieser Zusicherung in Widerspruch steht; (e) sogen. großer Schadensersatz im Rahmen des § 463 BGB mit Anspruch des Käufers auf Zurverfügungstellung des Kaufgegenstandes und Ersatz seines Schadens wegen Nichterfüllung.

Normenkette:

BGB § 459 Abs.2, § 463 S.1;

Gründe:

(c)»... Die Kilometerangabe im Bestellformular [ist] als vertragliche Zusicherung der bisherigen Fahrleistung des Busses i. S. von § 459 Abs. 2 BGB anzusehen. Das Vorliegen einer Eigenschaftszusicherung ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung und deren Ergebnis daher. sofern es Ä wie hier Ä möglich ist (vgl. etwa Senatsurteil, WM 1975, 895 [896 unter III]), grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGHZ 87. 302 [306]).

Soweit die Revisionserwiderung die Wirksamkeit der Zusicherung mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, daß nach dem Inhalt des Bestellformulars und der Allg. Geschäftsbedingungen (Abschnitt I 4) Zusicherungen schriftlich niederzulegen seien, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kilometerangabe, die das BerGer. als Zusicherung der entsprechenden Fahrleistung gedeutet hat, der Schriftform genügt. ...