BGH - Urteil vom 05.05.1998
VI ZR 99/97
Normen:
ZPO § 256 ;

BGH - Urteil vom 05.05.1998 (VI ZR 99/97) - DRsp Nr. 1998/16021

BGH, Urteil vom 05.05.1998 - Aktenzeichen VI ZR 99/97

DRsp Nr. 1998/16021

(Unzulässige Einengung eines Feststellungsbegehrens auf Ersatz von Unfallschäden auf Zukunftsschäden)

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 15. Dezember 1992 durch den Zusammenstoß seines Motorrades mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW des Beklagten zu 1) erheblich verletzt. Mit der Klage hat er von den Beklagten u.a. die Zahlung von Schmerzensgeld und den Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit von Januar 1992 bis Oktober 1995 in Höhe von 56.346,88 DM sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden verlangt.

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagten "dem Grunde nach ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 30% des entstandenen Schadens" zustehe. Des weiteren hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall in Höhe von 30% der entstandenen Schäden zu ersetzen.