BGH - Urteil vom 08.04.1998
3 StR 643/97
Normen:
StPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5, § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
NJW 1998, 2541
NStZ 1998, 425
Rpfleger 1998, 440
StV 2000, 238
VRS 96, 210
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Urteil vom 08.04.1998 (3 StR 643/97) - DRsp Nr. 1998/16141

BGH, Urteil vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 3 StR 643/97

DRsp Nr. 1998/16141

»Hat sich der Angeklagte nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in seiner Abwesenheit erfolgten Zeugenaussage hierzu geäußert, muß die Revision zur Begründung einer Rüge nach § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5 StPO den wesentlichen Inhalt dieser Äußerung vortragen, wenn die nahe Möglichkeit besteht, der Angeklagte habe auf weitere Fragen an den zuvor in seiner Abwesenheit entlassenen Zeugen verzichtet.«

Normenkette:

StPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5, § 344 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt in dreifacher Hinsicht die Verletzung der §§ 247, 338 Nr. 5 StPO und erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.