Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt in dreifacher Hinsicht die Verletzung der §§ 247, 338 Nr. 5 StPO und erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
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