BGH - Urteil vom 10.10.1989
VI ZR 247/88
Normen:
BGB §§ 249, 843 ; ZPO 287;
Fundstellen:
BGHR BGB § 843 Abs. 1 Hausarbeiten 2
DAR 1990, 53
DRsp I(147)248c-d
ES Kfz-Schaden K-2/16
FamRZ 1990, 31
MDR 1990, 231
NJW-RR 1990, 34
VersR 1989, 1273
Vorinstanzen:
Oldenburg,

BGH - Urteil vom 10.10.1989 (VI ZR 247/88) - DRsp Nr. 1992/1666

BGH, Urteil vom 10.10.1989 - Aktenzeichen VI ZR 247/88

DRsp Nr. 1992/1666

c-d. Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten; (d) Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Einwandes, wonach die Hausarbeit auch ohne das Schadensereignis von einer Haushaltshilfe erledigt worden wäre.

Normenkette:

BGB §§ 249, 843 ; ZPO 287;

Tatbestand:

Der Beklagte ist gemäß rechtskräftigem Urteil vom 23. November 1966 verpflichtet, der Klägerin jeden Schaden aus einer fehlgeschlagenen operativen Behandlung ihres rechten Arms zu ersetzen. Die Klägerin kann als Folge dieser Behandlung, der sie sich im Alter von 12 Jahren unterzogen und die zu einer Volkmannschen Kontraktur geführt hat, ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nurmehr beschränkt, im wesentlichen für Stütz- und Hilfsfunktionen, einsetzen. U.a. sind die grobe Kraft dieser Gliedmaßen vermindert, die Fingerfein- und -grobfunktionen sowie das Unterscheidungsvermögen zwischen spitz und stumpf aufgehoben, Streckung der Hand wie auch Faustschluß nicht mehr möglich und auch im übrigen die Bewegungsfähigkeit der Finger und des Handgelenks erheblich eingeschränkt.