Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat es abgelehnt. Die nur gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge begründet ist, hat keinen Erfolg.
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