BGH - Urteil vom 17.11.1998
1 StR 564/98
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 96, 103

BGH - Urteil vom 17.11.1998 (1 StR 564/98) - DRsp Nr. 1999/356

BGH, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 1 StR 564/98

DRsp Nr. 1999/356

Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs (hier: im Zusammenhang mit einem Betäubungsmitteldelikt) muß nach allgemeinen Maßregelgrundsätzen zur Zeit der Aburteilung bestehen. Hat der Täter kein in § 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen, so bedarf es je nach den Umständen des Einzelfalls einer umfassenden Gesamtwürdigung. Verneinung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei einmaligen Fehlverhalten. Der Angeklagte mußte zum Herointransport überredet werden, obwohl er dringend Geld brauchte, und hat als erster der Täter ein volles Geständnis abgelegt.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat es abgelehnt. Die nur gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge begründet ist, hat keinen Erfolg.