BGH - Urteil vom 18.07.1989
1 StR 151/89
Normen:
StGB § 21 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
StV 1990, 100
ZfS 1990, 142
Vorinstanzen:
LG München II,

BGH - Urteil vom 18.07.1989 (1 StR 151/89) - DRsp Nr. 1994/4124

BGH, Urteil vom 18.07.1989 - Aktenzeichen 1 StR 151/89

DRsp Nr. 1994/4124

Kommt das Gericht im Anschluß an ein Sachverständigengutachten zu einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 5,4 bzw. 6,9 Promille und schließt es daraus auf eine völlige Unglaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum und damit auf seine Nüchternheit, verstößt es gegen den Zweifelsatz, wenn bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration nicht vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 % ausgegangen ist und im übrigen nicht die Möglichkeit ins Auge gefaßt wurde, die vom Angeklagten zu seinem Alkoholgenuß gemachten Angaben können zwar überhöht sein, er könne aber doch Alkohol in einer Menge zu sich genommen haben, deren Wirkung in den Bereich des § 21 StGB hineinreicht.

Normenkette:

StGB § 21 ; StPO § 261 ;
Vorinstanz: LG München II,
Fundstellen
StV 1990, 100
ZfS 1990, 142