BGH - Urteil vom 18.10.1989
IVa ZR 29/88
Normen:
AKB § 10 ; VVG §§ 23 ff.;
Fundstellen:
DRsp II(227)148e-f
VersR 1990, 80
Vorinstanzen:
Köln,

BGH - Urteil vom 18.10.1989 (IVa ZR 29/88) - DRsp Nr. 1992/1642

BGH, Urteil vom 18.10.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 29/88

DRsp Nr. 1992/1642

Nachvertragliche Gefahrerhöhung: in der Kfz-Haftpflichtversicherung Gefahrerhöhung durch Benutzung eines bereits bei Vertragsabschluß auf gesteigerte Höchstgeschwindigkeit »frisierten« Kraftfahrzeugs (hier: Mofa); (f) erforderliche Feststellungen zum Verhalten des Versicherungsnehmers bei Fahrzeugbenutzung durch Dritte.

Normenkette:

AKB § 10 ; VVG §§ 23 ff.;

Gründe:

(e) »... Nach der ständ. Rechtspr. des BGH (vgl. z. B. VersR 70, 412) liegt bei einem Fahrzeug, dessen erzielbare Höchstgeschwindigkeit die durch die Bauart bestimmte erheblich überschreitet [hier: »frisiertes« Mofa], jedenfalls dann, wenn dieser Zustand schon bei Abschluß des Versicherungsvertrags Ä wie hier [in der Haftpflichtversicherung] Ä bestand, die Gefahrerhöhung nicht in dem Zustand des Fahrzeugs. Sie liegt darin, daß der Versicherungsnehmer es über eine einmalige Gefährdungshandlung hinaus benutzt.

(f) Diese Besonderheit in der Kraftfahrtversicherung erfordert in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht von dem Versicherungsnehmer selbst, sondern von einem Dritten benutzt wird, die Feststellung, daß der Versicherungsnehmer diese Benutzung durch den Dritten gewollt und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, VersR 75, 1017 [1018]).