Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 2 StGB) sowie wegen tateinheitlich begangener Nötigung, Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit im Straßenverkehr, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung (§ 240 StGB; § 239 StGB; § 315c Abs. 1 Ziffer. 1a StGB; § 315b Abs. 1 Ziffer. 3 StGB; § 223 StGB; §
1. Die Verfahrensrüge
Daß die Entscheidungsgründe nicht innerhalb der Frist des §
2. Die Sachrüge
a) Soweit Verurteilung aus § 240 StGB und § 239 StGB erfolgt ist, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß §
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