BGH - Urteil vom 21.04.1983 (4 StR 90/83) - DRsp Nr. 1994/4696
BGH, Urteil vom 21.04.1983 - Aktenzeichen 4 StR 90/83
DRsp Nr. 1994/4696
1. Nach Eingriffen in auch nur eine Bremsanlage eines Kraftfahrzeuges ist in jedem Fall eine Bremsprobe erforderlich. 2. Auch der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeugs ist für dessen Lenkung und Bremsung verantwortlich. 3. Auch unbewußte Fahrlässigkeit kann als grob bewertet werden.