BGH - Urteil vom 30.07.1991
1 StR 404/91
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR StGB § 69 Abs. 1 - Entziehung 3
NStE Nr. 13 zu § 69 StGB
NStZ 1992 (Schoreit)
VRS 81, 369
ZfS 1992, 139 (Ls)
Vorinstanzen:
LG München II,

BGH - Urteil vom 30.07.1991 (1 StR 404/91) - DRsp Nr. 1994/613

BGH, Urteil vom 30.07.1991 - Aktenzeichen 1 StR 404/91

DRsp Nr. 1994/613

Bei schwerwiegenden Taten - wie es die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist - muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; von einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis hat es abgesehen. Die wirksam auf die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in dem Zeitraum von Januar bis Mai 1990 fünfmal seinen Personenkraftwagen dazu benutzt, über die "verhältnismäßig weite Strecke" von T. zu seinem Wohnort H. insgesamt 5850 g Haschisch in der Absicht zu transportieren, den Stoff später zu veräußern. Das Landgericht meint, dieser Einsatz des Fahrzeugs habe keine "kraftfahrzeugspezifische Bedeutung". Der Angeklagte hätte den Transport auch mit anderen Verkehrsmitteln durchführen können; es ergebe sich daraus noch kein Fehlen der zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Zuverlässigkeit.