OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2012
16 B 870/12
Normen:
StGB § 69; StVG § 3 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 327/12

Bindungswirkung des Absehens von einer auf § 69 StGB gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafurteil hinsichtlich eines Fahrerlaubnisinhabers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 16 B 870/12

DRsp Nr. 2012/18752

Bindungswirkung des Absehens von einer auf § 69 StGB gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafurteil hinsichtlich eines Fahrerlaubnisinhabers

1. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren unter anderem nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Gegenstand der Urteilsfindung in dem Strafverfahren übereinstimmt; dies gilt nicht erst im Zusammenhang mit der eigentlichen Fahrerlaubnisentziehung, sondern auch für vorbereitende Maßnahmen der Gefahrenerforschung. 2. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.