OLG Köln - Urteil vom 25.11.2003
4 U 9/03
Normen:
BGB § 990 Abs. 2, 1 §§ 989 987 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 588
VRS 106, 256
Vorinstanzen:
LG Köln - 2 O 192/016.3.2003,

Bösgläubigkeit beim Erwerb eines Kfz; Kein Besitzverlust durch polizeiliche Beschlagnahme; Haftung des unrechtmäßigen Besitzers gegenüber dem Eigentümer

OLG Köln, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 4 U 9/03

DRsp Nr. 2004/2423

Bösgläubigkeit beim Erwerb eines Kfz; Kein Besitzverlust durch polizeiliche Beschlagnahme; Haftung des unrechtmäßigen Besitzers gegenüber dem Eigentümer

1. Bösgläubigkeit beim Eigenbesitzerwerb ist in aller Regel schon dann gegeben, wenn der Erwerber sich beim Kfz-Kauf nicht aufgrund der Eintragung im Kfz-Brief davon überzeugt, dass der Veräußerer verfügungsbefugt ist, sofern sich nicht die sich aufdrängenden Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Veräußerers durch besondere Umstände ausräumen lassen (Palandt-Bassenge, BGB 62. Aufl. 2003, § 932 Rdnr. 13 a).2. Mit der Sicherstellung und Beschlagnahme eines Kfz durch die Polizei (§ 94, 111 c Abs. 1 StPO) tritt auf Seiten des Eigenbesitzers kein Besitzverlust ein. Die Inbesitznahme durch die Polizeibehörde führt nämlich - ähnlich wie die Inbesitznahme des Gerichtsvollziehers in der Zwangsvollstreckung - nicht zum Besitzverlust des ursprünglichen unmittelbaren Besitzers. Vielmehr wird die beschlagnahmende Stelle unmittelbarer Besitzer. Der ursprüngliche unmittelbare Besitzer wird mittelbarer Besitzer (vgl. BGH NJW 1993, 935 ff. m.w.N.).