OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2003
4 Ss OWi 56/03
Normen:
OWiG § 33 ;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 15.10.2002

Bußgeldbescheid; Verjährung; unrichtige Angaben im Bußgeldbescheid; Anhalten des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 56/03

DRsp Nr. 2003/13419

Bußgeldbescheid; Verjährung; unrichtige Angaben im Bußgeldbescheid; Anhalten des Betroffenen

»Enthält der Bußgeldbescheid unrichtige Angaben über das von dem Betroffenen zur Tatzeit am Tatort gefahrene Fahrzeug, hat das nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge, wenn im Übrigen zweifelsfrei fest, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Betroffene nach dem Verkehrsverstoß von den anzeigenden Polizeibeamten angehalten worden ist.«

Normenkette:

OWiG § 33 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Soest hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 68 km/h zu einer Geldbuße von 400,- EURO verurteilt, ihm verboten, für die Dauer von zwei Monaten im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.