OLG Hamm - Beschluss vom 05.06.2003
3 Ss OWi 398/03
Normen:
OWiG § 33 ; StVG § 26 ;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 02.12.2002

Bußgeldbescheid, Zustellung, Verjährungsunterbrechung, Anhörung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 398/03

DRsp Nr. 2003/13363

Bußgeldbescheid, Zustellung, Verjährungsunterbrechung, Anhörung

»Ein Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt - ist mit seinem Erlass nur dann "ergangen" ist, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung dagegen später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis.«

Normenkette:

OWiG § 33 ; StVG § 26 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Marl hat gegen die Betroffene durch Urteil vom 02.12.2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100,- EURO festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Mit dem angefochtenen Urteil wird der Betroffenen zur Last gelegt, am 27.01.2002 gegen 10.57 Uhr in Marl auf der BAB 52 in Fahrtrichtung Essen mit dem von ihr geführten PKW die dort durch das Verkehrszeichen 274 wegen Straßenschäden und schlechter Fahrbahndecke festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 44 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Betroffenen wurde mit Hilfe des "Police-Pilot-Systems" gemessen.

II.