»1. Ist der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts nach § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2OWiG mit nur einem Richter besetzt, gilt das auch für die ggf. zu treffende Entscheidung über die Frage der Ablehnung des Amtsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit.2. Die Eigenschaft als erkennender Richter ist nicht nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem das Ablehnungsgesuch eingeht, sondern nach demjenigen, in dem über es entschieden wird. Sie endet mit der Urteilsfällung.«