OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2003
2 Ss OWi 97/03 (19)
Normen:
OWiG § 80a ; StPO § 28 ;
Fundstellen:
VRS 104, 452
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 14.01.2003

Bußgeldsenat, Einzelrichter, Entscheidungskompetenz, Annexentscheidung, erkennender Richter

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 97/03 (19)

DRsp Nr. 2003/13382

Bußgeldsenat, Einzelrichter, Entscheidungskompetenz, Annexentscheidung, erkennender Richter

»1. Ist der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts nach § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG mit nur einem Richter besetzt, gilt das auch für die ggf. zu treffende Entscheidung über die Frage der Ablehnung des Amtsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit. 2. Die Eigenschaft als erkennender Richter ist nicht nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem das Ablehnungsgesuch eingeht, sondern nach demjenigen, in dem über es entschieden wird. Sie endet mit der Urteilsfällung.«

Normenkette:

OWiG § 80a ; StPO § 28 ;

Gründe:

I.