BVerwG vom 13.07.1988
7 B 128.88
Normen:
GG Art.14 Abs.1; StVO § 42 Abs.4 a Zeichen 325, 326, § 45 Abs.1 b S.1 Nr.2;
Fundstellen:
DAR 1988, 391
DRsp II(286)227d
JuS 1989, 675
NJW 1989, 729
VRS 75, 479
VerkMitt 1988, 83

BVerwG - 13.07.1988 (7 B 128.88) - DRsp Nr. 1992/5278

BVerwG, vom 13.07.1988 - Aktenzeichen 7 B 128.88

DRsp Nr. 1992/5278

Kein Rechtsanspruch der Anwohner eines verkehrsberuhigten Bereichs auf Einrichtung öffentlicher, für sie reservierter Parkmöglichkeiten.

Normenkette:

GG Art.14 Abs.1; StVO § 42 Abs.4 a Zeichen 325, 326, § 45 Abs.1 b S.1 Nr.2;

»Der Kl. erstrebt die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner in der S.-Straße, die als verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet und entsprechend durch Zeichen 325, 326 zu § 42 StVO gekennzeichnet wurde; Flächen für das Parken sind nicht vorgesehen. Der Kl. betreibt in der Straße eine Fremdenpension; auf seinem Grundstück verfügt er über eine Doppelgarage und zwei davor angelegte Kfz-Stellplätze. ...

Es gibt keinen Rechtssatz, daß zugunsten von Anwohnern zwingend, d. h. unabhängig von den konkreten ordnungsrechtlichen Gegebenheiten, die Möglichkeit eines Parkens auf öffentl. Verkehrsflächen aufrechterhalten bleiben muß. Daß das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Anliegergebrauch dies nicht gebietet, hat das BVerwG bereits entschieden (VerkMitt 1983, 26 [hier: V (549) 445 f-g]).