»Der Kl. erstrebt die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner in der S.-Straße, die als verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet und entsprechend durch Zeichen 325, 326 zu § 42 StVO gekennzeichnet wurde; Flächen für das Parken sind nicht vorgesehen. Der Kl. betreibt in der Straße eine Fremdenpension; auf seinem Grundstück verfügt er über eine Doppelgarage und zwei davor angelegte Kfz-Stellplätze. ...
Es gibt keinen Rechtssatz, daß zugunsten von Anwohnern zwingend, d. h. unabhängig von den konkreten ordnungsrechtlichen Gegebenheiten, die Möglichkeit eines Parkens auf öffentl. Verkehrsflächen aufrechterhalten bleiben muß. Daß das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Anliegergebrauch dies nicht gebietet, hat das BVerwG bereits entschieden (VerkMitt 1983, 26 [hier: V (549) 445 f-g]).
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