BVerwG - Beschluß vom 18.10.2001
3 B 90.01
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11942/00

BVerwG - Beschluß vom 18.10.2001 (3 B 90.01) - DRsp Nr. 2003/2001

BVerwG, Beschluß vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 3 B 90.01

DRsp Nr. 2003/2001

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den - allein geltend gemachten - Revisionszulassungsgrund der Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1. Die Beschwerde will zunächst als rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen, ob "die in dem Urteil ... getroffene Auslegung der Ziff. 8.4 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) i.V.m. § 13 Nr. 1 FeV richtig" ist, "dass bei Alkoholabhängigkeit, nachgewiesener Entwöhnungsbehandlung und anschließender nachgewiesener mindestens einjähriger Abstinenz (entsprechend den Begutachtungsleitlinien) automatisch entgegen den Ausführungen in Ziff. 2 der Vorbemerkungen zu Anlage 4 der FeV kein ärztliches Gutachten entsprechend § 13 Nr. 1 FeV beizubringen ist, um zu prüfen, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht (bzw. dauerhafte Abstinenz gegeben ist) und damit die Eignung als gegeben anzusehen ist". Indessen würde sich diese Frage im erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen und könnte demzufolge keiner Klärung zugeführt werden, weil die Beschwerde insoweit die entscheidungstragenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des angefochtenen Urteils verkennt.