BVerwG - Beschluß vom 20.12.1991
3 B 118.91
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVZO § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Satz 2;
Fundstellen:
ZfS 1992, 249

BVerwG - Beschluß vom 20.12.1991 (3 B 118.91) - DRsp Nr. 1994/6693

BVerwG, Beschluß vom 20.12.1991 - Aktenzeichen 3 B 118.91

DRsp Nr. 1994/6693

1. Es gibt keinen Rechtssatz, daß zugunsten von Anwohnern zwingend, d. h. unabhängig von den konkreten ordnungsrechtlichen Gegebenheiten, die Möglichkeit eines Parkens auf öffentlichen Verkehrsflächen aufrechterhalten bleiben muß (Bestätigung von BVerwG 7 B 128.88 = NJW 1989, 729). Ein Anlieger hat aus Bundesrecht keinen Anspruch darauf, daß Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (Bestätigung von BVerwG 4 C 58.80 = NJW 1983, 770). 2. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bietet nur die gesetzliche Grundlage für die aus städtebaulichen Gründen für notwendig gehaltene Schaffung von Parkvorrechten für Anwohner unter gleichzeitigem Ausschluß der übrigen, nicht bevorrechtigten Kraftfahrer, nicht aber einen Anspruch auf Schaffung von Parkraum in der näheren Umgebung eines Anwohners (Bestätigung BVerwG 7 B 128.88 = NJW 1989, 729). 3. Es hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht anhand abstrakter Rechtssätze geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null bei der straßenverkehrsrechtlichen Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten in Betracht kommen kann.

Normenkette:

StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVZO § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Satz 2;
Fundstellen
ZfS 1992, 249