VGH Hessen - Beschluss vom 17.08.2017
2 B 1213/17
Normen:
FeV § 14 i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.2.2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 24 a Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 39
NJW 2017, 3800
VRS 2018, 83
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1382/17

CANNABIS; EMPFEHLUNG DER GRENZWERTKOMMISSION; GEFÄHRDUNGSMAßSTAB; GELEGENTLICHER KONSUM; RISIKOGRENZWERT; TRENNUNGSVERMÖGEN

VGH Hessen, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 2 B 1213/17

DRsp Nr. 2017/14893

CANNABIS; EMPFEHLUNG DER GRENZWERTKOMMISSION; GEFÄHRDUNGSMAßSTAB; GELEGENTLICHER KONSUM; RISIKOGRENZWERT; TRENNUNGSVERMÖGEN

Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ist bereits bei Erreichen des Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml im Blutserum von einem fehlenden Trennungsvermögen im Sinne der Anlage 4 Nr. 9.2.2 der FeV auszugehen. Der Senat gibt damit seine bisherige, auf einen Grenzwert von 2,0 ng/ml abstellende Rechtsprechung auf!

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.2.2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 24 a Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe