VG Karlsruhe - Urteil vom 29.03.2017
4 K 3105/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; BeamtStG § 34 S. 3; BeamtStG § 47 Abs. 1 S. 2; StGB § 316;

Charakterlichen Eignung; Dienstvergehen; Fehlverhalten, einmalig; Trunkenheitsfahrt

VG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 4 K 3105/16

DRsp Nr. 2017/5979

Charakterlichen Eignung; Dienstvergehen; Fehlverhalten, einmalig; Trunkenheitsfahrt

Es verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 9 BeamtStG, wenn der Dienstherr die Einstellung eines Beamten als Polizeimeister in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer einmaligen außerdienstlichen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (hier: 1,45 Promille) nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB ablehnt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; BeamtStG § 34 S. 3; BeamtStG § 47 Abs. 1 S. 2; StGB § 316;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Einstellung als Polizeibeamtin in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Mit Wirkung vom 01.03.2013 ernannte der Beklagte die Klägerin zur Polizeimeisteranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und stellte sie in den Polizeivollzugsdienst ein.