OLG Hamm - Beschluss vom 14.08.2012
I-9 U 119/12
Normen:
§ 823 BGB; § 836 BGB;
Fundstellen:
MDR 2013, 153
NJW-RR 2013, 25
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 84/11

Dachlawine

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen I-9 U 119/12

DRsp Nr. 2012/21466

Dachlawine

Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Grundstückeigentümers, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sicherungsmaßnahmen sind dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen Als solche kommen neben der allgemeinen Schneelage des Ortes die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs in Betracht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.

Normenkette:

§ 823 BGB; § 836 BGB;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs durch vom Dach des Hauses der Beklagten abgehende Schneemassen.