BayObLG - Beschluß vom 21.10.1998
1 ObOWi 545/98
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 (n.F.);
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 179
DRsp IV(468)207d-e
NStZ-RR 1999, 117
NZV 1999, 139
VRS 96, 226

Darlegung der Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben des Betroffenen im Verwerfungsurteil

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 1 ObOWi 545/98

DRsp Nr. 1999/2217

Darlegung der Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben des Betroffenen im Verwerfungsurteil

»1. Die Neufassung der §§ 73, 74 OWiG durch das ÄndGOWiG vom 26.1.1998 (BGBl I S. 156) hat nichts daran geändert, daß sich der Tatrichter in den Gründen des Verwerfungsurteils mit ihm bekannt gewordenen oder erkennbaren Entschuldigungsgründen für das Ausbleiben des Betroffenen auseinandersetzen muß.2. Erklärt der Betroffene - ohne hierzu aufgefordert worden zu sein - sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlußweg, liegt hierin jedenfalls dann ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn von seiner Seite aus auch die übrigen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG n. F. vorliegen.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 (n.F.);

Sachverhalt: