OLG Koblenz - Urteil vom 07.11.2005
12 U 1240/04
Normen:
StVO § 5 Abs. 4 § 6 ; ZPO § 256 § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 385
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 47/03

Darlegung der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall

OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 12 U 1240/04

DRsp Nr. 2005/21252

Darlegung der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall

»1. Ein Kraftfahrer darf in einer unübersichtlichen Kurve an einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vorbeifahren, jedoch nur, wenn er dabei besondere Vorsicht walten lässt. Er muss sich darauf einstellen, bei Gegenverkehr sofort anhalten, ausweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können. Reagiert er trotz besonders langsamer Fahrweise nicht auf ein entgegen kommendes Fahrzeug innerhalb einer möglichen Reaktionszeit, dann trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision. 2. Eine körperliche Beeinträchtigung des Geschädigten durch den Verkehrsunfall ist nicht substantiiert dargelegt worden, wenn nicht mitgeteilt wird, wann nach dem zunächst ohne feststellbare Verletzungsanzeichen erlebten Unfall erstmals Beschwerden aufgetreten sein sollen; denn eine größere Latenzzeit zwischen einer Einwirkung auf den Köper und der Geltendmachung eines pathologischen Befundes spricht gegen ein HWS-Schleudertrauma. 3. Bei dieser Lage müssen auch für ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Haftpflichtigen für künftige Schäden infolge des Unfalls Mindestangaben gemacht werden, aus denen sich die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts ergibt.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 4 § 6 ;