Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Widerlegung des äußeren Bildes durch den Versicherer; Anfertigung eines Nachschlüssels; Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers
BGH, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen IV ZR 302/97
DRsp Nr. 1999/106
Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Widerlegung des äußeren Bildes durch den Versicherer; Anfertigung eines Nachschlüssels; Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers
1. Bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zu. Der Versicherungsfall ist schon dann als nachgewiesen anzusehen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Das äußere Bild ist im allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet.2. Der Versicherer kann dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen entgegenhalten, die dafür sprechen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Hierfür bedarf es allerdings einer höheren, nämlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit.3. Die Anfertigung eines Nachschlüssels ist für die Annahme eines vorgetäuschten Diebstahls erst dann von Bedeutung, wenn weitere Indiztatsachen von einigem Gewicht hinzutreten.
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