KG - Urteil vom 31.01.2018
6 U 115/17
Normen:
VVG § 43; BGB § 328;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 503/15

Darlegungs- und Beweislast bei Anspruchnahme einer in einer Kreditkarte enthaltenen Reise-Rücktrittskostenversicherung

KG, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 6 U 115/17

DRsp Nr. 2018/2481

Darlegungs- und Beweislast bei Anspruchnahme einer in einer Kreditkarte enthaltenen Reise-Rücktrittskostenversicherung

1. Beinhaltet eine Kreditkarte eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, trägt deren Inhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Versicherungsvertrag zwischen dem kreditkartenausgebenden Unternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer (auch noch) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls besteht. 2. Ist unstreitig, dass der in Anspruch genommene Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls der für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung zuständige Versicherer war, kommt eine sekundäre Darlegungslast des beklagten Versicherers in Betracht, dass und seit wann - ggfs. auf Grund welcher Umstände - der Versicherungsvertrag mit dem Kreditkartenunternehmen beendet (worden) ist.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2017 teilweise geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 43; BGB § 328;

Gründe: