BGH - Urteil vom 04.11.1998
IV ZR 302/97
Normen:
VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus einer Kaskoversicherung nach Entwendung eines Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen IV ZR 302/97

DRsp Nr. 2000/1960

Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus einer Kaskoversicherung nach Entwendung eines Fahrzeugs

1. Der Versicherungsnehmer genügt bei behauptetem Kfz-Diebstahl seiner Beweislast, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen feststeht, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Entwendung zulassen. Der Versicherungsnehmer hat dieser Darlegungslast genügt, wenn aufgrund von Zeugenaussagen feststeht, daß das Fahrzeug zu der von ihm behaupteten Zeit bei seiner Anwesenheit an dem behaupteten Ort abgestellt und danach von ihm und einer Begleitung verlassen worden ist. Mehr bedarf es für den Beweis des Abstellens des Fahrzeugs zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort nicht. 2. Sind danach die Mindesttatsachen bewiesen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann der Versicherer dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die dafür sprechen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Allerdings bedarf es für den Schluß auf ein Vortäuschen des Diebstahls einer nicht nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit.