OLG Brandenburg - Urteil vom 18.10.2018
12 U 70/17
Normen:
ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 327/13

Darlegungs- und Beweislast bei Berufen des Kfz-Haftpflichtgversicherers auf einen vorgetäuschten Unfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 12 U 70/17

DRsp Nr. 2019/2463

Darlegungs- und Beweislast bei Berufen des Kfz-Haftpflichtgversicherers auf einen vorgetäuschten Unfall

1. Steht fest, dass das Fahrzeug des Unfallgeschädigten durch das gegnerische Fahrzeug beschädigt worden ist, so trifft den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür, dass es sich um einen vorgetäuschten Unfall handelt. Dieser Nachweis kann auch im Wege des Indizienbeweises erbracht werden. 2. Ein solches Indiz kann sein, dass der Fahrer des schädigenden Fahrzeuges keinen konkreten Grund dafür nennen konnte, warum er das von rechts vorkommende vorfahrtberechtigte Fahrzeug des Klägers übersehen hat. Auch dass trotz des erheblichen Schadens am Fahrzeug die Polizei nicht hinzu gezogen worden ist, erscheint wenig plausibel. 3. Gegen einen geschädigten Unfall kann sprechen, dass die vom Kfz-Haftpflichtversicherer behauptete Bekanntschaft zwischen Schädiger und Geschädigten nicht erwiesen ist. Gegen eine Unfallmanipulation kann auch sprechen, dass der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs als Unfallgegner, mit dem der Unfall abgesprochen worden sein soll, mitverklagt wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.04.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 327/13, teilweise abgeändert.