KG - Urteil vom 22.01.2001
22 U 1044/00
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 7 § 17 ; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 808
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 124/98

Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall

KG, Urteil vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 22 U 1044/00

DRsp Nr. 2005/7492

Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall

1. Bei einem Auffahrunfall spricht in der Regel der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Dabei reicht es aus, wenn sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben und die Stoßflächen sich teilweise überdecken. 2. Der Anscheinsbeweis versagt, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Unfall auf den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 7 § 17 ; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 124/98
Fundstellen
MDR 2001, 808