BGH - Urteil vom 10.05.2012
I ZR 109/11
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; HGB § 435; VVG § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2013, 778
NZV 2013, 4
VersR 2013, 1418
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 70/09
OLG Karlsruhe, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 23/10

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verlustes von Transportgut bei einem Luftbeförderungsvertrag

BGH, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen I ZR 109/11

DRsp Nr. 2012/20569

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verlustes von Transportgut bei einem Luftbeförderungsvertrag

a) Ein Frachtführer kann mit einem Versender von Transportgut auch dann einen einheitlichen Luftbeförderungsvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ abschließen, wenn ein nicht unwesentlicher Teil des Transports im Wege einer Oberflächenbeförderung per Lkw und nicht per Luftfracht erfolgen soll.b) Ist ungeklärt, ob der Verlust von Transportgut während der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ oder während eines Oberflächentransports eingetreten ist, so muss derjenige, der den Eintritt des Schadens während der Luftbeförderung bestreitet, den Verlust des Gutes während eines Oberflächentransports beweisen (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ).c) Damit ein Geschädigter in der Lage ist, die Vermutung gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ zu widerlegen, ist der Frachtführer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten, zu den näheren Umständen eines Verlustes - soweit möglich und zumutbar - im Einzelnen vorzutragen. Kommt der Frachtführer der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, ist vom Vortrag des Anspruchstellers auszugehen, dass der Verlust des Gutes während einer Oberflächenbeförderung eingetreten ist.

Tenor