OLG Köln - Urteil vom 09.07.2003
13 U 162/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 226/00

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfall-Haftpflichtprozess

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 13 U 162/02

DRsp Nr. 2020/13476

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfall-Haftpflichtprozess

Ist streitig, ob sich das behauptete Unfallereignis überhaupt zugetragen hat und dass die geltend gemachten Fahrzeugschäden hierauf zurückzuführen sind, obliegt es nach allgemeinen Beweisgrundsätzen dem Anspruchsteller, den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung sowie die Ursächlichkeit für das Zustandekommen und den Umfang der geltend gemachten Schäden zu beweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.10.2002 - 10 O 226/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe